Bekanntmachung zu tierseuchenrechtlichen Maßnahme

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Aufhebung  der Aufstallungspflicht  von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken

Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018

(BGBl. I S. 1665) i.V.m. §§ 6, 24, 26, 37 und 38 des  Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626);

Aufhebung  derAufstallungspflicht  von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken

Das Landratsamt Hof erlässt das Landratsamt Hof folgende

Allgemeinverfügung:

1.         Die Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Hof vom 08.03.2021, vom  29.03.2021 und vom 20.04.2021,  werden aufgehoben.

2.         Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

                                                                       Gründe:

Das Landratsamt Hof hat am 08.03.2021, am 29.03.2021 und am 20.04.2021 Allgemeinverfügungen über das Halten von Geflügel erlassen. Da in Oberfranken seit dem 01.04.2021 keine Fälle der Geflügelpest mehr festgestellt wurden, sind die verfügten Maßnahmen nicht mehr erforderlich, sodass die Allgemeinverfügungen aufgehoben werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Schriftlich oder zur Niederschrift:

    Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

    Die Anschrift lautet:       

Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth,

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth

 

b. Elektronisch:

    Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auch elektronisch nach Maßgabe der der

    Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben

    werden.

 

    Dafür steht im Rahmen des Elektronischen Rechtsverkehrs die Möglichkeit der Übermittlung eines

    elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an das Elektronische Gerichts- und

    Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts zur Verfügung.

 

Die Klage mussden Kläger, den Beklagten (Landratsamt Hof) und den Gegenstand des Klagebegehrensbezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in dem Rechtsbereich, dem der Erlass dieses Bescheides zugeordnet ist, abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

 

Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Hof, 21. Juni 2021                             

Landratsamt Hof

 

Lein

Oberregierungsrat

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